b) Voraussetzungen der Option

Autor: Emmert

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Soweit nicht die Ausnahmevorschrift des § 27 Abs. 2 UStG Anwendung findet, kommt der Verzicht des Vermieters auf die Steuerbefreiung nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG in Betracht. Erforderlich ist hiernach, dass der Mieter in den vermieteten Räumen keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), andernfalls entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung des Vermieters.

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Welche Umsätze dies sind, ergibt sich aus § 4 UStG. Hierunter fallen z.B. Umsätze von bzw. aus

- Ärzten und anderen Heilberuflern (§ 4 Nr. 14 UStG),

- Bank- und Börsengeschäften (soweit in § 4 Nr. 8 UStG genannt),

- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Geschäften, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen (§ 4 Nr. 12, Nr. 9a UStG),

- kulturellen Einrichtungen wie etwa Bibliotheken, Chören, Museen, Orchestern, Theater (§ 4 Nr. 20 UStG),

- Schul- und Bildungszwecken dienenden Leistungen sowie sportlichen und kulturellen Veranstaltungen (§ 4 Nr. 21 UStG).

Praxistipp:

§ 9 Abs. 2 UStG ist auch gegenüber Untermietern zu beachten.1)

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