Autor: Wittkämper |
Ist das Mietobjekt mangelhaft, steht dem Mieter ein ganzer Kanon von Gewährleistungsansprüchen zu, die alle ausführlich ebenfalls in § 21 behandelt werden, auf dessen Unterkapitel daher nachstehend Bezug genommen wird:
- Erfüllungsanspruch auf Mangelbeseitigung - § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (s. § 21 Rdn. 61), | |
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. Zurückbehaltungsrecht - §§ 320, 273 BGB (s. § 21 Rdn. 85), | |
- Mietminderung - § 536 BGB (s. § 21 Rdn. 91 ff.). |
- Schadensersatz (auch wegen entgangenen Gewinns)8) - § 536a Abs. 1 BGB (s.o. § 21 Rdn. 113 ff.), | |
- Garantiehaftung für anfängliche Mängel, | |
- Verschuldenshaftung für nachträgliche Mängel, | |
- Haftung aus Verzug mit der Mangelbeseitigung, | |
- Aufwendungsersatz für Ersatzvornahme - § 536a Abs. 2 BGB (), |
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