b) Unbewegliche Gegenstände

Autor: Griebel

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Aus der Legaldefinition des § 49 InsO ergibt sich, dass unter die unbeweglichen Gegenstände diejenigen fallen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach §§ 864, 865 ZPO unterliegen, so z.B. auch Schiffe und Flugzeuge.