Mietminderung bei Undichtigkeit des Küchenfensters und Erneuerungsbedürftigkeit des Fußbodens im Flur
AG Münster, vom 21.06.1967 - Aktenzeichen 7 C 650/67
DRsp Nr. 2009/7368
Mietminderung bei Undichtigkeit des Küchenfensters und Erneuerungsbedürftigkeit des Fußbodens im Flur
Eine Undichtigkeit des Küchenfensters sowie die Erneuerungsbedürftigkeit des Fußbodens im Flur berechtigten zu einer Mietminderung um etwa 9,5 % (20 DM bei einer Miete von 213,97 DM).