Gemäß § 93 ZPO waren bereits die außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und der Klägerin keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Klägerin hat die Beklagte nicht zuvor unter Darlegung der Eigentumsverhältnisse zur Freigabe der gepfändeten Gegenstände aufgefordert.
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