Der Beklagte hatte vom Kläger eine ... belegende Wohnung zum monatlich vereinbarten Mietzins in Höhe von 438,67 DM gemietet. Die Parteien hatten sich darüber geeinigt, dass der Beklagte das Badezimmer mitbenutzen durfte. Nach Einzug des Beklagten überreichte der Kläger dem Beklagten eine "Hausordnung", nach der der Beklagte nur am Freitag von 18.00 bis 22.00 Uhr und am Samstag von 15.00 bis 22.00 Uhr baden durfte.
Zum 01.02.1986 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung des Restmietzinses für Januar, auf den der Beklagte lediglich 250 DM gezahlt hatte, sowie Nutzungsentschädigung für die Monate Februar und März 1986.
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