LG Bochum - Beschluß vom 08.04.1992
9 T 14/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 3, § 565b, § 565c;
Fundstellen:
WuM 1992, 438

LG Bochum - Beschluß vom 08.04.1992 (9 T 14/92) - DRsp Nr. 1995/2075

LG Bochum, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 9 T 14/92

DRsp Nr. 1995/2075

1. Bei Kündigung einer Werkmietwohnung müssen die Kündigungsgründe in dem Kündigungsschreiben angegeben werden. 2. Bei Geltendmachung des Betriebsbedarfs ist regelmäßig von den Grundsätzen auszugehen, die Rechtsprechung und Literatur für die Angabe der Kündigungsgründe bei Eigenbedarf entwickelt haben. 3. Zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem hierauf gestützten Kündigungsausspruch muß ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 3, § 565b, § 565c;
Fundstellen
WuM 1992, 438