LG Fulda - Urteil vom 24.01.1992
1 S 173/91
Normen:
BGB § 541b; ZPO § 511a, § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 243
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 26.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen C 666/91

Streitwert bei Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

LG Fulda, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 1 S 173/91

DRsp Nr. 2001/10167

Streitwert bei Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen; Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

1. Der Streitwert bei einer Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist nach dem dreifachen Jahresbetrag der zulässig erzielbaren höheren Miete zu bemessen. 2. Ein Schreiben des Vermieters genügt den Anforderungen des § 541b Abs. 2 BGB, wenn die Maßnahme nach Art, Umfang, Beginn und voraussichtlicher Dauer beschrieben und die zu erwartende Mietzinserhöhung mitgeteilt wird. Die Kosten der Baumaßnahme brauchen nicht angegeben zu werden. 3. Die Installation einer Zentralheizung stellt eine Verbesserungsmaßnahme dar.

Normenkette:

BGB § 541b; ZPO § 511a, § 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe: