AG Bonn - Urteil vom 17.02.1994
8 C 731/93
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 323

AG Bonn - Urteil vom 17.02.1994 (8 C 731/93) - DRsp Nr. 2001/10257

AG Bonn, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 8 C 731/93

DRsp Nr. 2001/10257

(Haltung einer Katze)

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage unterlag der Abweisung. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Entfernung einer Katze aus der Mietwohnung verlangen. Der Kläger kann sich nicht auf § 24 Nummer 4 des Mietvertrages stützen. Auch wenn man mit Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 168, diese Bestimmung dahin auslegt, dass sich die Ausnahme (Zierfische und Ziervögel) auch auf andere Kleintiere, nicht aber auf Katzen bezieht, so ist doch anerkannt, dass der Mieter trotz eines Tierhalteverbots ein solches halten darf, wenn er hierauf aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist (AG Münster, WM 1992, 116). Vorliegend hat die Beklagte eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. F. P. vom 19.1.1994 zu den Akten gereicht, wonach es bei der Tochter ihres Lebensgefährten, die sie beide in ihre Wohnung aufgenommen hat, zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes (rezidivierende Beschwerden infolge psychischer Belastungen) kommen würde.

Dass hier nicht die Beklagte als Mieterin, sondern die mit in ihrer Wohnung wohnende Tochter ihres Lebensgefährten aus gesundheitlichen Gründen auf die Haltung der Katze angewiesen ist, ist unerheblich, da nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Aufnahme dieser Personen in ihrer Wohnung hat.