BVerwG - Urteil vom 18.05.1995
4 C 20.94
Normen:
BImSchG §§ 22, 24 ; BauGB § 30 ; BauNVO §§ 4, 15 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 67
BRS 57, 173
BVerwGE 98, 235
BauR 1995, 807
DVBl 1996, 250
DVBl 1996, 40
DÖV 1996, 42
NJW 1996, 1769
NVwZ 1996, 379
UPR 1996, 69
ZfBR 1995, 316
ZfBR 1996, 114, 177
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 92.3691
VG Regensburg, vom 23.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 91.2099

BVerwG - Urteil vom 18.05.1995 (4 C 20.94) - DRsp Nr. 1996/3167

BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 4 C 20.94

DRsp Nr. 1996/3167

»Der Betrieb einer Anlage (hier: Autolackiererei), für den eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist, wird vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, wenn er einen Umfang erreicht, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit begründet. Ist die baurechtlich genehmigte Nutzung eines Gebäudes (hier: für eine Autolackiererei) für mehr als ein Jahr nicht ausgeübt worden, so ist auch die vor Ablauf des zweiten Jahres wiederaufgenommene Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt, wenn Umstände vorlagen, aus denen nach der Verkehrsauffassung geschlossen werden konnte, mit der Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei nicht mehr zu rechnen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz BauNVO 1990 ist eine im Baugebiet "an sich" zulässige Nutzung im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn sie sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen einer im Baugebiet "an sich" unzulässigen, jedoch bestandskräftig genehmigten Nutzung aussetzen würde. Bei der Beurteilung, ob Immissionen, denen sich ein Vorhaben aussetzen wird, im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen oder Störungen sind, ist nicht auf die - abstrakte - Schutzwürdigkeit abzustellen, die dem jeweiligen Baugebiet gemäß der den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise zukommt.