Der Normenkontrollantrag der Antragsteller, die das durch den angegriffenen Bebauungsplan erfaßte Grundstück gemietet haben ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die für den Normenkontrollantrag erforderliche Antragsbefugnis.
Die Frage, ob die Antragsteller bis zum 1.01.1997 zur Stellung des Normenkontrollantrages befugt waren, ist wahrscheinlich zu bejahen, kann aber offenbleiben.
Jedenfalls ist eine etwaige Antragsbefugnis der Antragsteller zwischenzeitlich entfallen. Ab dem 1.01.1997 gilt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des Art.
- vgl. etwa Urteil vom 23.01.1997 - 7a D 70/93.NE -; Beschluß vom 13.02.1997 - 10a
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