Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster in Wohn- und Schlafzimmer mit Feuchtigkeitsschäden
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.10.1997 - Aktenzeichen 7 C 284/97
DRsp Nr. 2009/7248
Mietminderung bei Undichtigkeit der Fenster in Wohn- und Schlafzimmer mit Feuchtigkeitsschäden
Sind die Fenster im Wohn- und Schlafzimmer undicht und kommt es dadurch zu Feuchtigkeitsschäden, so ist eine Minderung des Mietzinses um 20 % gerechtfertigt.