LG Dortmund - Beschluß vom 22.01.1997
21 S 239/96
Normen:
D.1.4.3.26.; D.1.4.3.6.; DM.200.41.18.; DM.200.41.20.; DM.200.41.4.; WoBindG § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 ;

LG Dortmund - Beschluß vom 22.01.1997 (21 S 239/96) - DRsp Nr. 1997/9648

LG Dortmund, Beschluß vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 21 S 239/96

DRsp Nr. 1997/9648

Vorlegungsfrage: »Gilt die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG für den Rückerstattungsanspruch zuviel bezahlter Miete auch dann, wenn die Überzahlung auf einer unwirksamen einseitigen Mieterhöhung des Vermieters nach § 10 WoBindG beruht?«

Normenkette:

D.1.4.3.26.; D.1.4.3.6.; DM.200.41.18.; DM.200.41.20.; DM.200.41.4.; WoBindG § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung überzahlter Kostenmiete für die Zeit vom 1.2.1989 bis 31.12.1995.

Mit schriftlichem Vertrag vom 31.8.1981 mieteten die Großmutter des Klägers und zwei ihrer Enkel die mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung im ersten Obergeschoß, ... von den Eheleuten.

Die Beklagten haben die Rechte und Pflichten auf Vermieterseite gem. § 571 BGB übernommen, als sie im Jahre 1988 das Hausgrundstück erwarben.

Der Kläger ist als Nachmieter in den Mietvertrag eingetreten, nachdem er im Jahre 1983 mit in die Wohnung gezogen und seine Großmutter im Oktober 1989 verstorben war.

Mit Schreiben vom 24.1.1989 (Blatt 88 d. A.) verlangten die Beklagten ab dem 1.2.1989 eine erhöhte Grundmiete von monatlich 456,-- DM, die auch bis zum 30.6.1990 gezahlt wurde.