Die gemäß §§
Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. SchlHAnz 1981, 118), nach der bei Räumungsklagen der Streitwert gemäß § 16 GKG an der Bruttomiete zu orientieren ist, auf. Die Kammer folgt nunmehr der im Vordringen begriffenen Auffassung, nach der Streitwert dann, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien eine Aufschlüsselung nach Grundmiete und Nebenkosten ergibt, lediglich von der Nettomiete auszugehen ist (so u.a. OLG Oldenburg, WuM 1993, 478; OLG Rostock, MDR 1994, 628; LG Mönchen-Gladbach, ZMR 1990, 147; LG Memmingen, WuM 1993, 478; LG Frankenthal (Pfalz), ZMR 1993, 378). Für diese Ansicht spricht, dass die Nebenkosten nach heutiger Handhabung beim Vermieter immer durchlaufende Posten sind. Sie sind somit kein Entgelt für die Überlassung der Mietsache, was die Vertragsparteien durch eine entsprechende Aufschlüsselung im Mietvertrag in der Regel zum Ausdruck bringen.
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