LG Flensburg - Urteil vom 10.01.1997
1 T 65/96
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 44
Vorinstanzen:
AG,

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Flensburg, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 1 T 65/96

DRsp Nr. 2001/10155

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert für eine Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Jahresbetrag des vereinbarten Mietzinses ohne Nebenkosten (Vorauszahlungen) zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung (vgl. SchlHAnz 1981, 118), nach der bei Räumungsklagen der Streitwert gemäß § 16 GKG an der Bruttomiete zu orientieren ist, auf. Die Kammer folgt nunmehr der im Vordringen begriffenen Auffassung, nach der Streitwert dann, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien eine Aufschlüsselung nach Grundmiete und Nebenkosten ergibt, lediglich von der Nettomiete auszugehen ist (so u.a. OLG Oldenburg, WuM 1993, 478; OLG Rostock, MDR 1994, 628; LG Mönchen-Gladbach, ZMR 1990, 147; LG Memmingen, WuM 1993, 478; LG Frankenthal (Pfalz), ZMR 1993, 378). Für diese Ansicht spricht, dass die Nebenkosten nach heutiger Handhabung beim Vermieter immer durchlaufende Posten sind. Sie sind somit kein Entgelt für die Überlassung der Mietsache, was die Vertragsparteien durch eine entsprechende Aufschlüsselung im Mietvertrag in der Regel zum Ausdruck bringen.