LG Itzehoe - Urteil vom 25.02.1997
1 S 397/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1999, 41
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 09.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 2601/95

Mietminderung bei Fehlen der Einbauküche

LG Itzehoe, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 1 S 397/96

DRsp Nr. 2001/14175

Mietminderung bei Fehlen der Einbauküche

Fehlt in einer neu errichteten, erstmals zu beziehenden Wohnung zum Zeitpunkt des Mietbeginns die Einbauküche, deren Vorhandensein vereinbart ist, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um 100 % zu mindern.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht das "Rücktritts"-Schreiben der Beklagten vom 07. September 1995 als ordentliche Kündigung angesehen. Dem Grunde nach kann daher die Klägerin die Mieten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen. Da die Klägerin nur die Mieten für November und Dezember 1995 geltend macht, kommt es auf die Frage, wann die dreimonatige Kündigungsfrist beginnt - nämlich entweder ab Zugang des Schreibens der Beklagten oder ab Beginn des Mietverhältnisses - nicht an. Die Miete ist jedoch wegen eines wesentlichen Mangels der Mietsache, nämlich des Fehlens einer Einbauküche, auf Null bemindert (§ 537 BGB).