LG Saarbrücken vom 26.03.1999
13b S 233/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 454 Abs. 1; BGB § 539; BGB § 320;
Fundstellen:
NZM 1999, 757

Mietminderung bei Defekt der Wasserzufuhr der Toilette und der Waschmaschine; Berechnung der Mietminderung

LG Saarbrücken, vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 13b S 233/98

DRsp Nr. 2009/7225

Mietminderung bei Defekt der Wasserzufuhr der Toilette und der Waschmaschine; Berechnung der Mietminderung

1. Muss infolge eines Wasserschadens die Wasserzufuhr für die Toilette und die Waschmaschine bei jeder Benutzung manuell durch Öffnen des Hahnes hergestellt werden, so ist eine Minderung des Mietzinses um 5 % gerechtfertigt. 2. In der Vereinbarung eines Nebenkostenbetrags ohne Aufschlüsselung der davon zu zahlenden Unkosten liegt die Vereinbarung einer Bruttoinklusivmiete. In diesem Fall ist eine Mietzinsminderung vom Bruttomietzins aus zu berechnen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 454 Abs. 1; BGB § 539; BGB § 320;
Fundstellen
NZM 1999, 757