Mietminderung bei Defekt der Wasserzufuhr der Toilette und der Waschmaschine; Berechnung der Mietminderung
LG Saarbrücken, vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 13b S 233/98
DRsp Nr. 2009/7225
Mietminderung bei Defekt der Wasserzufuhr der Toilette und der Waschmaschine; Berechnung der Mietminderung
1. Muss infolge eines Wasserschadens die Wasserzufuhr für die Toilette und die Waschmaschine bei jeder Benutzung manuell durch Öffnen des Hahnes hergestellt werden, so ist eine Minderung des Mietzinses um 5 % gerechtfertigt.2. In der Vereinbarung eines Nebenkostenbetrags ohne Aufschlüsselung der davon zu zahlenden Unkosten liegt die Vereinbarung einer Bruttoinklusivmiete. In diesem Fall ist eine Mietzinsminderung vom Bruttomietzins aus zu berechnen.