FG Hessen - Beschluss vom 13.04.2005
6 V 3012/04
Normen:
UStG § 15 ;

Vorsteuerabzug; Ehegatte; Grundstücksgemeinschaft; Vorsteuerabzug; gemischt genutztes Grundstück; Bauleistung; Vermietungsabsicht; Verwendungsabsicht - Nachweis der Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

FG Hessen, Beschluss vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 6 V 3012/04

DRsp Nr. 2005/8843

Vorsteuerabzug; Ehegatte; Grundstücksgemeinschaft; Vorsteuerabzug; gemischt genutztes Grundstück; Bauleistung; Vermietungsabsicht; Verwendungsabsicht - Nachweis der Absicht zur steuerpflichtigen Vermietung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gilt der Grundsatz des "Sofortabzugs", wonach der Vorsteuerabzug bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren ist, wenn sich auf Grund objektiver Umstände im Zeitpunkt des Bezugs der Bauleistungen ergibt, dass Räume steuerpflichtig vermietet werden sollen.

Normenkette:

UStG § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Antragstellerin - einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft - der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für ein gemischt genutztes Grundstück nach den Grundsätzen der EuGH Rechtsprechung in Sachen Seeling (EuGH Urteil vom 8.5.2003 Rs C-269/00, UR 2003, 288) zusteht.

Mit Vertrag vom 19. 12.2002 erwarben die Ehegatten ein Baugrundstück, auf dem sie im Jahre 2002 ein Wohnhaus mit Werkstatt erstellten, die der Ehemann für sein Unternehmen nutzt (Flächenanteil 32,3 %). Das Grundstück steht im hälftigen Miteigentum der Eheleute. Die Wohnung war laut Antrag auf Eigenheimzulage am 16.12.2003, die Werkstatt am 10. 2.2004 fertig gestellt. Die Rechnungen für den Hausbau lauten überwiegend auf die Eheleute.