LAG München - Urteil vom 11.04.2006
6 Sa 1195/04
Normen:
BGB § 536 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10253/03

Mietminderung bei Werkdienstwohnung eines Schulhausmeisters

LAG München, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1195/04

DRsp Nr. 2006/28015

Mietminderung bei Werkdienstwohnung eines Schulhausmeisters

»1. Wird dem Arbeitnehmer (Schulhausmeister) im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses eine Werkdienstwohnung zugewiesen, ist Rechtsgrundlage für die Nutzung dieses Wohnraums der Arbeitsvertrag. Ein eigenständiges Mietverhältnis besteht daneben nicht.2. § 536 BGB kann deshalb nur subsidiär zur Anwendung kommen, wenn der vertraglich vorgesehene vollständige Ausschluss jeder Mietminderung im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an dem Schulgebäude den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.3. Die zugestandene Mietminderung kann zunächst mit dem steuerlichen Mietwert der Werkdienstwohnung verrechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mietminderungen bei einer Dienstwohnung. Dabei geht es der Beklagten darum, geklärt zu bekommen, ob sie bei Bau- und Sanierungsarbeiten am und in einem Schulgebäude dem dortigen Schulhausmeister als Dienstwohnungsinhaber die von ihm zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung mindern muss, während der Kläger die geforderte Minderung seiner Dienstwohnungsvergütung auf das zu entrichtende Benutzungsentgelt angerechnet bekommen will und nicht zunächst auf den zusätzlich angesetzten steuerlichen Mietwert.