OLG Dresden - Urteil vom 10.02.2009
5 U 1336/08
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 741
MietRB 2009, 195
NJW 2009, 3379
NJW-RR 2009, 1385
NZM 2009, 703
OLGReport-Dresden 2009, 318
WuM 2009, 393
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1147/08

Rechte des Mieter von als Anwaltskanzlei genutzten Gewerberäumen bei Geräuschimmissionen aus den darüberliegenden Wohnungen

OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 1336/08

DRsp Nr. 2009/9943

Rechte des Mieter von als Anwaltskanzlei genutzten Gewerberäumen bei Geräuschimmissionen aus den darüberliegenden Wohnungen

Befinden sich in dem Gebäude, in dessen Erdgeschoss die zur Nutzung als Anwaltskanzlei gemieteten Räume liegen, in den darüberliegenden Stockwerken mehrere Wohnungen, gehören Geräuschimmissionen aus diesen Wohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch des gewerblich genutzten Objekts. Der Mieter kann dabei erwarten, dass sich die Nutzer der anderen Räume im Wesentlichen im Rahmen des ihnen zustehenden und der Verkehrssitte entsprechenden Gebrauchs halten. Er hat auch Anspruch darauf, dass durch die Beschaffenheit des Mietobjekts selbst das gewöhnliche Nutzungsverhalten der anderen Bewohner nicht zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der vertraglichen Nutzung des Mietobjekts führt.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18.07.2008, Az. 5 O 1147/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.