FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.01.2013
4 K 205/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Auslegung der Klageschrift bei fehlerhafter Benennung des Klägers Auslegung Klageschrift nach BGB-Grundsätzen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 205/12

DRsp Nr. 2013/19914

Auslegung der Klageschrift bei fehlerhafter Benennung des Klägers Auslegung Klageschrift nach BGB -Grundsätzen

1. Es ist unschädlich, dass der Name und die Anschrift des Klägers aus der Klageschrift nicht ausdrücklich hervorgehen, wenn diese Angaben durch Auslegung ermittelt werden können. 2. Bei der Auslegung der in der Klageschrift verkörperten Prozesshandlung sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (Ermittlung der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände) entsprechend anwendbar.

Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 wird eingestellt.

Im Übrigen ist die Klage zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine fehlerhafte Benennung des Klägers in der Klageschrift zu einer Unzulässigkeit der Klage führt.

Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus seinem Einzelhandelsgeschäft mit Kaffee Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Mangels Begründung wies er die Einsprüche durch Entscheidungen vom 23. Januar 2012 gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid zurück und verwarf den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unzulässig.