OLG Thüringen - Endurteil vom 20.02.2013
7 U 390/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 584b; BGB § 1123 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 829; ZVG § 21 Abs. 2; ZVG § 148 Abs. 1 S. 1; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 161 Abs. 1; ZwVwV § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1244/10

Mietausfallschaden; Freigabe von Forderungen durch Zwangsverwalter; Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung

OLG Thüringen, Endurteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 390/12

DRsp Nr. 2013/16218

Mietausfallschaden; Freigabe von Forderungen durch Zwangsverwalter; Umfang der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung

1. Ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens ist verjährungsrechtlich nicht ausreichend individualisiert, wenn er lediglich als "Nutzungsentschädigung" oder "Nutzungsentgelt" bezeichnet wird. 2. Ein Zwangsverwalter ist nicht befugt, der Beschlagnahme unterliegende Forderungen "freizugeben" und den Schuldner im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zu ermächtigen, diese geltend zu machen. 3. Ein Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens wird von einer Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung umfasst.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.04.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546a; BGB § 584b; BGB § 1123 Abs. 1; ZPO § 167; ZPO § 829; ZVG § 21 Abs. 2; ZVG § 148 Abs. 1 S. 1; ZVG § 152 Abs. 1;