LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2015
L 6 U 3058/14
Normen:
BGB § 133; SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 123;
Fundstellen:
NZS 2015, 800
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 327/11

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer des Rechtsmittelführers bei einem Verstoß gegen § 123 SGG; Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen L 6 U 3058/14

DRsp Nr. 2015/14944

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer des Rechtsmittelführers bei einem Verstoß gegen § 123 SGG; Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Rechtsmittelführende sind beschwert, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung hinter ihrem Begeren zurückbleibt, was auch der Fall ist, wenn unter Verstoß gegen § 123 SGG teilweise nicht entschieden worden ist.2. Ein Überfall außerhalb der Betriebsstätte und der Arbeitszeit ist bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 123;

Tatbestand

Umstritten ist, ob das Ereignis vom 17. Februar 2010 ein Arbeitsunfall ist.