LSG Sachsen - Urteil vom 12.03.2015
3 AS 139/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 140; SGB X § 43 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1624/09

Auskunftsverlangen gegenüber einem Partner; Auslegung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mitwirkungsverlangen; Umdeutung

LSG Sachsen, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 3 AS 139/12

DRsp Nr. 2016/8313

Auskunftsverlangen gegenüber einem Partner; Auslegung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mitwirkungsverlangen; Umdeutung

Zur Frage einer möglichen Umdeutung eines Mitwirkungsverlangens nach § 60 Abs. 1 SGB I in ein Auskunftsverlangen gegenüber einem Partner nach § 60 Abs. 4 SGB II.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 134; BGB § 140; SGB X § 43 Abs. 1; SGB I § 60 Abs. 1; SGB II § 60 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über ein Schreiben, in dem der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung in einem Verwaltungsverfahren aufgefordert hat.

Der 1969 geborene Kläger lebte zum streitigen Zeitpunkt im elterlichen Wohnhaus in der D...straße ..., ... K...-B... OT S..., im ersten Obergeschoss. Auf der gleichen Etage wohnte auch P... G... aufgrund eines Mietvertrages zwischen dem Vater des Klägers und ihr. Sie bezog ab Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Im Rahmen der Prüfung des Fortzahlungsantrages vom 18. Februar 2008 leitete der Beklagte die Prüfung ein, ob zwischen dem Kläger und P... G... eine Bedarfsgemeinschaft vorliege.