Handbuch des Mietrechts
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  1. Praxisleitfaden
  2. Teil 2: Wohnraummietrecht
  3. § 23 Ordentliche Kündigung des Mieters
  4. B. Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen
B. Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen
I. Kündigung durch den Auszugswilligen bei Personenmehrheit auf Mieterseite II. Einseitige Entlassung aus dem Mietvertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite III. Entlassung aus dem Mietverhältnis durch mehrseitigen Vertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite IV. Zustimmungsanspruch im Falle der Kündigung bei Personenmehrheit auf Mieterseite V. Klaganträge und Gegenstandswerte bei Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen VI. Besonderheiten zur Beendigung von Mietverträgen bei Eheleuten
I. Kündigung durch den Auszugswilligen bei Personenmehrheit auf Mieterseite II. Einseitige Entlassung aus dem Mietvertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite III. Entlassung aus dem Mietverhältnis durch mehrseitigen Vertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite IV. Zustimmungsanspruch im Falle der Kündigung bei Personenmehrheit auf Mieterseite V. Klaganträge und Gegenstandswerte bei Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen VI. Besonderheiten zur Beendigung von Mietverträgen bei Eheleuten

B. Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen

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Bei Personenmehrheit auf Mieterseite ist die Vertragsbeendigung oft problematisch, wenn ein Mieter aus dem Mietvertrag ausscheiden möchte, der andere hingegen das Mietverhältnis fortsetzen will.


I. Kündigung durch den Auszugswilligen bei Personenmehrheit auf Mieterseite
II. Einseitige Entlassung aus dem Mietvertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite
III. Entlassung aus dem Mietverhältnis durch mehrseitigen Vertrag bei Personenmehrheit auf Mieterseite
IV. Zustimmungsanspruch im Falle der Kündigung bei Personenmehrheit auf Mieterseite
V. Klaganträge und Gegenstandswerte bei Beendigung von Mietverträgen bei Beteiligung mehrerer Personen
VI. Besonderheiten zur Beendigung von Mietverträgen bei Eheleuten
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