III. Umlageschlüssel

Autor: Emmert

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Soweit die HeizKV Anwendung findet, hat der Vermieter über die Kosten für Heizung und Warmwasser nach deren Vorgaben abzurechnen. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Regelung des Umlageschlüssels. Die Parteien können eine vertragliche Regelung treffen, wobei darauf zu achten ist, dass der vereinbarte Umlagemaßstab zu einer gerechten Aufteilung der Kosten führt.7)

Praxistipp:

Aus der Klausel muss insbesondere hervorgehen, dass die Vorschriften der HeizKV beachtet werden muss und ein etwaiges einseitiges Bestimmungsrecht des Vermieters an §§ 315, 316 BGB gebunden und damit eingeschränkt ist.8)

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Wird der Umlageschlüssel zwischen den Parteien verbindlich vereinbart, kann der Vermieter ihn nicht mehr einseitig gem. §§ 315, 316 BGB bestimmen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist der Vermieter zur einseitigen Bestimmung des Umlageschlüssels gem. §§ 315, 316 berechtigt, wobei der gewählte Umlageschlüssel billigem Ermessen entsprechen muss.9)


7)

Beyerle, aaO., Rdn. 130.

8)

Beyerle, aaO.; BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, WuM 1993, 109.

9)

Beyerle, aaO., Rdn. 131; BGH vom 21.01.2004 - VIII ZR 137/03, WuM 2004, 150; BGH vom 20.01.1993 - VIII ZR 10/92, ZMR 1993, 263.