Mietminderung bei Defekt der Toilettenspülung, Undichtigkeit der Spüle, Defekt eines Durchlauferhitzers, Defekt eines Handwaschbeckens und fehlender Befestigung eines Fenstergriffs, fehlende Funktion der Gemeinschaftsantenne
1. Der Ausfall der Toilettenspülung berechtigt zu einer Mietminderung um 10 %, die Undichtigkeit der Spüle in der Küche um 5 %, ein Defekt des Durchlauferhitzers mit der Folge, dass das Wasser nicht konstant warm ist zu einer Mietminderung von 3 %, ein Defekt des Handwaschbeckens und eines Fenstergriffs zu einer solchen von 2 % und ein Defekt der Gemeinschaftsantenne zu einer Mietminderung von 1 %. 2. Im Übrigen ist das Recht des Mieters zur Minderung des Mietzinses wegen solcher Mängel ausgeschlossen, die er infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, etwa weil er die Wohnung angemietet hat, ohne sie zuvor besichtigt zu haben und die Mängel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennbar gewesen wären.
Fundstellen
Grundeigentum 1996, 471