I. Einleitung

1. Begrifflichkeiten

Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der Personenvereinigungen (des Privatrechts). Daneben gibt es auch öffentlich-rechtlich organisierte Vereinigungen wie z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts (etwa der Rundfunksender "Deutschlandradio"); sie werden hier nicht näher behandelt.

Häufig wird der Begriff "Unternehmen" synonym verwendet zur Gesellschaft selbst (z.B. das Unternehmen "Ford"). Streng genommen sind beide Begriff aber zu trennen: Jedes Unternehmen wird von einer Person oder Personenvereinigung getragen, die rechtlich Zuordnungssubjekt für die aus der unternehmerischen Aktivität fließenden Rechtsbeziehungen ist. Diese unternehmenstragende Person kann eine Gesellschaft des Privatrechts sein (und ist es in unserer Wirtschaftsordnung auch häufig). Die Gesellschaft ist in dieser Perspektive der Rechtsträger des Unternehmens und betreibt dieses (daher die Formulierung "das Unternehmen der Gesellschaft").

Der Begriff des "Handelsrechts" bezeichnet die Gesamtheit der für den kaufmännischen Rechtsverkehr geltenden Bestimmungen. Das im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifizierte Handelsrecht ist also das Sonderprivatrecht der Kaufleute, im Gegensatz zu dem für alle Personen geltenden allgemeinen Privatrecht des BGB.

2. Arten von Gesellschaften

Das Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen zwei Grundtypen von Gesellschaften:

den Personengesellschaften auf der einen Seite und

den Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite.