V. Eingetragener Verein (e. V.)

1. Bedeutung des Vereinsrechts für die notarielle Praxis

Das Vereinsrecht gehört für beinahe jeden Notar zur täglichen Routine. Notare werden jedoch - zumeist aus Kostengründen - üblicherweise nicht in die Gestaltung der Vereinssatzung einbezogen oder zur Protokollierung einer Haupt- oder Jahresversammlung herangezogen. Im Normalfall vollzieht der Notar nur die ohne seine Beteiligung vorgenommenen Rechtsänderungen. Demgemäß dominiert in der notariellen Praxis der Entwurf von Vereinsregisteranmeldungen. Typische Fälle sind insoweit die Erstanmeldung eines Vereins, eine spätere Satzungsänderung und der Wechsel im vertretungsberechtigten Vorstand. Diese drei Fälle werden anhand von kommentierten Mustern nachfolgend näher dargestellt. Im Einzelfall kann das Vereinsrecht aber schwierige Rechtsfragen aufwerfen; man hüte sich also hier wie auch sonst im Notariat vor "Schema F"!

Wenn im Folgenden von "Vereinen" die Rede ist, so sind damit stets die sogenannten Idealvereine gemeint, deren Zweck in Abgrenzung zum sogenannten wirtschaftlichen Verein nicht darin besteht, einen wirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten. Diese Idealvereine wie beispielsweise örtliche Kultur- oder Sportvereine oder wissenschaftliche Vereinigungen erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB). Sie tragen dann den Zusatz "e. V." für (im Vereinsregister) eingetragener Verein.