VI. Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregistersachen

1. Das Partnerschaftsregister

a) Rechtsgrundlagen

Das Partnerschaftsregister ist auf Grundlage von §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2, 11 PartGG einzurichten. Diese Vorschrift verweist u.a. auf §§ 8, 8a und 9 und 12 HGB und damit auf die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Handelsregisters.

Die Einrichtung und Führung der Partnerschaftsregister wird durch die Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) geregelt. Auch sie verweist regelungstechnisch auf die HRV1 Abs. 1 PRV) und gestaltet nur die partnerschaftlichen Besonderheiten näher aus.

b) Zuständigkeit und Führung

Das Partnerschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 8 HGB und § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 1 HGB. Dieser bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Partnerschaft ihren Sitz hat.

Wie beim Handelsregister besteht aber auch beim Partnerschaftsregister die Möglichkeit, dass jedes Bundesland die Führung des Partnerschaftsregisters bei bestimmten Amtsgerichten konzentriert376 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Von dieser Möglichkeit haben z.B. die folgenden Länder Gebrauch gemacht wie folgt:

NordrheinWestfalen: AG Essen für das gesamte Bundesland;

Hessen: AG Frankfurt am Main für das gesamt Bundesland;

Niedersachsen: AG Hannover für das gesamte Bundesland.

Beachte in der Praxis: