II. Arten dinglicher Wohnrechte

Ein Wohnrecht kann, muss aber nicht als Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB bestellt werden. Denkbar ist alternativ eine Bestellung

als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 - 1092 BGB (sog. Mitbenutzungsdienstbarkeit), wenn nur die Mitbenutzung zum Wohnen ohne Ausschluss des Eigentümers gewollt ist (der Ausschluss ist bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend),

in Sonderfällen als Reallast nach § 1105 BGB (sog. Wohnungsreallast), wenn der Eigentümer nicht nur - wie im gesetzlichen Regelfall bei Dienstbarkeiten - dazu verpflichtet sein soll, das Bewohnen durch Dritte ohne aktive Leistungspflicht zu dulden, sondern den Wohnraum durch eigene, wiederkehrende Leistungen zur Verfügung zu stellen und in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, oder

als veräußerliches und vererbliches Dauerwohnrecht nach Maßgabe der §§ 31 ff. WEG (zum Wohnungseigentum siehe bereits oben § 8).

Ein Wohnrecht kann ferner nicht als Recht i.S.d. § 1093 BGB bestellt werden, wenn

nicht der Wohnzweck im Vordergrund steht, sondern eine andere Nutzungsart, z.B. das Arbeiten bei einer Bürofläche. Ist die andere Nutzungsart aber nur Nebenzweck, bleibt ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB zulässig;

das Recht nicht die Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils zum Gegenstand hat, sondern unbebaute Grundstücksflächen (z.B. Garten) und/oder nicht zum Wohnen bestimmte Gebäudeteile (z.B. Garage, Keller).