Hinweis: Für das Verständnis des Wohnungsrechts empfiehlt es sich, zunächst § 3 Abschnitt IV. Ziffer 3. und Abschnitt V. Ziffer 2. zu lesen.
Das BGB unterscheidet zwischen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB) und Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB). Es gibt jedoch Gemeinsamkeiten: Beide Erscheinungsformen einer Dienstbarkeit gewähren ein dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück. Beide verpflichten den Eigentümer des betroffenen - des "belasteten" oder "dienenden" - Grundstücks dazu, dessen Benutzung in einzelnen tatsächlichen Angelegenheiten zu unterlassen, die entsprechende Nutzung durch den Begünstigten zu dulden oder einzelne Eigentümerrechte nicht auszuüben (vgl. § 1018 BGB). Als dingliche Grundstücksrechte entstehen beide erst mit Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).
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