II. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1. Begriff und Merkmale der GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= GmbH) ist der praktisch häufigste Typus der Kapitalgesellschaft in Deutschland. Ihre Zahl beträgt weit mehr als eine halbe Million.

Zur Erinnerung (siehe schon Abschnitt I. Ziffer 2. Buchst. b)) werden hier einige wesentliche Merkmale der GmbH aufgezählt:

Die GmbH hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also eine juristische Person13 Abs. 1 GmbHG).

Die Mitglieder der Gesellschaft (= die Eigentümer) heißen Gesellschafter und halten Anteile an der Gesellschaft (= die Geschäftsanteile).

Die Summe aller gehaltenen Anteile ergibt das Stammkapital der Gesellschaft; es beträgt mindestens 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG), außer es handelt sich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG (zu ihr unten Abschnitt III.).

Die Anteile sind vererblich. Die Vererblichkeit kann - anders als bei der Personengesellschaft - nicht per se im Gesellschaftsvertrag der GmbH ausgeschlossen werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG gilt nicht für die Vererblichkeit!), sondern kann (und wird i.d.R.) über den gestalterischen "Umweg" der Einziehung begrenzt: dann kann der Anteil eines "unliebsamen" Erben auch gegen dessen Willen eingezogen werden.

Die Willensbildung zwischen den Gesellschaftern erfolgt nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip wie in den Personengesellschaften, sondern nach dem gesetzlichen Grundsatz des Mehrheitsprinzips.