III. Sonderfall: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

1. Einführung durch das MoMiG

Die große Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG im Jahr 2008 war auch die Geburtsstunde einer neuartigen Rechtsfigur im deutschen Recht - der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Hierbei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform, sondern um eine GmbH, die mit einem geringeren als dem üblichen Mindeststammkapital von 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) gegründet wird (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Das Mindeststammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beträgt bei der Ein-Personen-Gründung nur 1 €, bei der Zwei- oder Mehrpersonen-Gründung nur 1 € je Gesellschafter.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf nicht als "GmbH" firmieren, sondern die Firma muss entweder "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" lauten. Mehr als diese beiden Alternativen gibt es nicht (§ 5a Abs. 1 GmbHG; siehe dazu noch unten beim Formulierungsbeispiel Ziffer 4.).