IV. Handelsregister und Registeranmeldungen

1. Das Handelsregister

a) Zwecke

Das Handelsregister verfolgt - wie auch das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister - drei Hauptzwecke:

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das besonders bedeutsame Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften offen legt (Publizitätsfunktion). Eintragungen in das Handelsregister haben daher den Zweck, den Rechtsverkehr mit Kaufleuten und Handelsgesellschaften sicher und leicht zu gestalten. Dies betrifft insbesondere die Vertretungs- und Haftungsverhältnisse sowie die Existenz des jeweiligen Rechtsträgers.

Neben diesem Allgemeininteresse dienen die Eintragungen in das Handelsregister auch dem Interesse der einzelnen Kaufleute und Handelsgesellschaften selbst. Die sie betreffenden Eintragungen ersetzen in aller Regel besondere Mitteilungen über eingetretene Veränderungen an die Betroffenen rechts Kreise (Publikationsfunktion).

Schließlich hat das Handelsregister auch eine Prüfungs- und Kontrollfunktion. Diese ist bei Kapitalgesellschaften besonders ausgeprägt und umfasst dort auch die Prüfung, ob bestimmte materiellrechtliche Vorschriften insbesondere bei Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen, eingehalten worden sind. Eine vergleichbare Prüfungsintensität bei Kaufleuten und Personenhandelsgesellschaften besteht demgegenüber nicht.