Gebührensatz: 0,5-Gebühr gem. Nr. 24102
Gebührensatz: 2,0-Gebühr bei vertraglicher, vom Notar beurkundeter Bestellung gem. Nr. 21100
Geschäftswert: Der Geschäftswert richtet sich gem. § 52 GNotKG nach dem Wert des Wohnungsrechts für den Berechtigten. Hierfür ist zunächst der Jahreswert des Rechts wichtig (im Beispielfall 3.600 €). Soweit - wie i.d.R. - das Recht auf die Lebensdauer des Berechtigten (bei mehreren des Längstlebenden, § 52 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GNotKG) beschränkt ist, ergibt sich der Geschäftswert gem. § 52 Abs. 4 Satz 1 GNotKG aus einem Vielfachen des maßgeblichen Jahreswerts (im Beispielfall: der fünffache Jahreswert, da die Mutter von Herrn Vogel bei Bestellung schon über 70 Jahre alt ist).
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