§ 106 b SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
NEUNTES KAPITEL Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung von Leistungsdaten, Nutzung der Telematikinfrastruktur

§ 106 b SGB XI Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

§ 106 b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Zum Ausgleich 1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und 2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender Anwendung der Finanzierungsregelungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. (2)