(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. 2Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen: 1. eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift "Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." und 2. eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig.". 3Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1 1. hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf und 2. muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift "Dokument nicht mehr gültig" und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können. (2)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|