§ 14 VwKostG
Stand: 07.08.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, >BGBl. I S. 3154
3. ABSCHNITT Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

§ 14 VwKostG Kostenentscheidung

§ 14 Kostenentscheidung

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

(1) 1Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. 3Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Behörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Amtshandlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. 4Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 5Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. (2)