§ 149 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
VIERTER ABSCHNITT Dienstrecht

§ 149 SGB VII Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Das Personal der Unfallversicherungsträger in den Nummern 1 bis 7 und 9 der Anlage zu § 114 Absatz 1 Nummer 1 besteht vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. (2) 1Die Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 3Der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes die Beamtinnen und Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (4)