§ 153 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHZEHNTES KAPITEL Überleitungs- und Übergangsrecht
DRITTER ABSCHNITT Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartig...

§ 153 SGB XI Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.