§ 18 c SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ZWEITES KAPITEL Leistungsberechtigter Personenkreis, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und B...

§ 18 c SGB XI Entscheidung über den Antrag, Fristen

§ 18 c Entscheidung über den Antrag, Fristen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. 2In den Fällen einer verkürzten Begutachtungsfrist nach § 18 a Absatz 5 und 6 hat die schriftliche Entscheidung der Pflegekasse dem Antragsteller gegenüber unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter bei der Pflegekasse zu erfolgen. (2)