§ 20 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20 VwVG Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.