§ 45 f SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES KAPITEL Leistungen der Pflegeversicherung
SECHSTER ABSCHNITT Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

§ 45 f SGB XI Weiterentwicklung neuer Wohnformen

§ 45 f Weiterentwicklung neuer Wohnformen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 2Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2) 1Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. 2Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.