§ 73 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SIEBTES KAPITEL Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen

§ 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen

§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. (2) 1Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (3)