§ 88 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 2 Ausschüsse

§ 88 VwVfG Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

§ 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.