1. Überblick

Autor: Rinklin

Verkehrsrechtliche Bußgeldverfahren können auch Berührungspunkte zu einem Strafverfahren haben. Wer daher als Verteidiger in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit auftritt, sollte auch immer die strafrechtlichen Bezüge bei der Bearbeitung des Mandats im Blick behalten.

Die strafrechtlichen Bezüge in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren können sich u.a. dann ergeben, wenn eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat zusammentreffen (§ 21 OWiG), wenn ein Übergang vom Bußgeld- in das Strafverfahren stattfindet (§§ 81 ff. OWiG) oder aber bei der Frage, was von der Rechtskraft einer (gerichtlichen) Entscheidung über eine Verkehrsordnungswidrigkeit umfasst ist (§§ 84 ff. OWiG).