Autor: Koehl |
Höchstmaß für die Geldbuße ist bei vorsätzlichem Handeln 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG). Bei fahrlässigem Handeln beträgt das Höchstmaß 1.500 Euro, nachdem in § 24a Abs. 4 StVG nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigen Handeln unterschieden wird (§ 17 Abs. 2 OWiG). Die gesetzlichen Bußgeldrahmen (vgl. § 17 Abs. 1 OWiG) bewegen sich daher zwischen 5 Euro und 1.500 Euro bei Fahrlässigkeit und zwischen 5 Euro und 3.000 Euro bei Vorsatz.
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