10.3 BKatV

Autor: Koehl

Die Anlage zu Bußgeldkatalog-Verordnung sieht folgende Regelbußen vor (die bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen und von fahrlässiger Begehung ausgehen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV):

Erstmalige Tat: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot (Nr. 242 BKat)

Bei Voreintragung (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.1 BKat)

Bei mehreren Voreintragungen (§ 24a StVG, §§ 315c, 316 StGB): 1.500 Euro, drei Monate Fahrverbot (Nr. 242.2 BKat).

Bei Vorsatz ist die vorgesehene Regelgeldbuße zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4a BKatV).

Praxistipp

Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kfz unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, DAR 2017, 92).