OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2016
IV-2 RBs 157/16
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2; StVG §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2017, 92
NZV 2017, 54

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2016 (IV-2 RBs 157/16) - DRsp Nr. 2016/18511

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen IV-2 RBs 157/16

DRsp Nr. 2016/18511

StVG §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 6 1. Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.2. Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2; StVG §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 6;

Gründe

I.