12.5 Ausnahmsweise Bestehen einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung

Autor: Koehl

Grundsätzlich bedarf es in Neuerteilungsverfahren keiner erneuten Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anderes gilt dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die für theoretische und praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 2 FeV).

Praxistipp

Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung

- BayVGH, Urt. v. 17.04.2012 - 11 B 11.1873:

Im Fall eines Betroffenen, der über 17 Jahre hinweg keine Fahrpraxis mehr hatte und seit zwei Jahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt, ist es rechtmäßig, für die Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1 und C1E eine erneute Prüfung zu verlangen. Für die Fahrerlaubnisklasse A liegt dies auf der Hand. Aber auch in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen BE, C1 und C1E bestehen im Verhältnis zur Fahrerlaubnisklasse B durchaus erhöhte Anforderungen.

- BayVGH, Urt. v. 17.04.2012 - 11 B 11.1873:

Ob Tatsachen i.S.d. § 20 Abs. 2 FeV vorliegen, die den Schluss erlauben, dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen.

- BayVGH, Urt. v. 02.12.2011 - 11 B 11.246: